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Im Rahmen der Abwicklung eines Schadenereignisses werden Sie eventuell mit Begriffen konfrontiert, die neu für Sie sind oder deren Definition wichtig für ein laufendes Verfahren ist. Wir haben die Geläufigsten hier zu Ihrer Information zusammengefasst.
Klicken Sie auf den jeweiligen Begriff, um die dazugehörige Erklärung anzusehen.
Der Wiederbeschaffungswert ist der finanzielle Wert, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben, das den Zustand hat, wie das beschädigte Fahrzeug vor Schadeneintritt.
Unter Restwert versteht man den realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand. Den Restwert ermittelt ein Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Dieser Wertverlust wird anhand von verschiedenen marktrelevanten Wertminderungs-Berechnungsmethoden ermittelt. Diese Ermittlung kann nur durch einen Sachverständigen erfolgen.
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf geldwerten Ausgleich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Fahrzeuges.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer.
Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit (Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert) gesprochen werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Eine Reparaturbestätigung dient im Zusammenhang einer Schadenabwicklung als Nachweis einer durchgeführten Reparatur, um im Falle eines weiteren Unfallschadens mit gleichem oder ähnlichem Schadensbild Schadensansprüche geltend machen zu können.
Sie können mit unserem Gutachten bei der Versicherung auch darauf bestehen, sich den Schaden mit Wertverlust auszahlen zu lassen. Somit haben Sie die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug in Eigenleistung zu reparieren oder im verunfallten Zustand zu belassen.